AGB

Artikel 6 – Arten der Mitgliedschaft; Rechte und Pflichten
 
Die Mitgliedschaften bestehen in Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder
Aktivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die schriftlich um Aufnahme als Aktivmitglied bittet.
 
Mitglieder können bei jeder Monatsversammlung aufgenommen werden.
Aktivmitglieder leisten einen aktiven Beitrag zur Erreichung des Vereinszwecks; sie bezahlen zudem einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Für Ehrenmitglieder entfällt der Mitgliederbeitrag. Für Jugendliche gilt ein ermässigter Beitrag. Ansonsten sind alle Mitglieder gleichberechtigt.

Artikel 7 – Aufnahme als Aktivmitglied (Aktivmitgliederbeitrag 2026, CHF 80.00)

 
Aktivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die schriftlich um Aufnahme als Aktivmitglied bittet. Über die Aufnahme als Aktivmitglied entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
 
 
Artikel 8 – Aufnahme als Ehrenmitglied
Ehrenmitglied kann werden, wer sich besonders für den Verein verdient, gemacht hat oder auf andere Weise mit dem Verein eng verbunden ist, ohne Mitglied zu sein. Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet die Vereinsversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
 
Artikel 9 – Austritt
 
Jedes Mitglied kann seinen Austritt mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklären.
 
Artikel 10 – Ausschluss
 
Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein ausschliessen, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere dem Verein einen schlechten Ruf bringt oder versprochene Leistungen nicht erbringt.
Der Ausschluss muss begründet werden.
Durch den Ausschluss verliert das ausgeschlossene Vereinsmitglied seine Stellung als Mitglied.
Somit verliert es die Berechtigung an Vereinsversammlungen teilzunehmen und ist nicht mehr zur Entrichtung allfälliger ausstehender Mitgliederbeiträge verpflichtet.
Bereits entrichtete Beiträge sind nicht rückförderbar.
 
Artikel 11 – Anfechtung des Ausschlusses
 
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann den Ausschluss mittels Einsprache innerhalb eines Monats anfechten. Die Einsprache muss schriftlich sein und dem Vorstand eingereicht werden. Die Vereinsversammlung entscheidet an der nächstens Vereinsversammlung über die Einsprache betreffend Ausschluss abschliessend. Wenn die Vereinsversammlung den Ausschluss aufhebt, wird das ausgeschlossene Mitglied rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ausschlusses wieder ein Mitglied in seiner bisherigen Mitgliederkategorie. Dadurch lebt die Pflicht zur Entrichtung der Mitgliederbeiträge wieder auf; für die Zeit zwischen Ausschluss und Gutheissung der Einsprache ist kein Verzugszins geschuldet.
 
Artikel 12 – Ausserordentliches Erlöschen der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt zudem durch deren Tod. Die Pflicht zur Entrichtung von Mitgliederbeiträgen ist nicht vererblich; die Erbinnen und Erben sind nicht zur Zahlung nicht bezahlter Mitgliederbeiträge verpflichtet. Die Mitgliedschaft juristischer Personen erlischt durch deren Auflösung oder durch deren konstitutive Löschung im Handelsregister.

Artikel 13 – Wirkung der Beendigung der Mitgliedschaft

 
Bereits entrichtete Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die Nutzung davon. Noch ausstehende Mitgliederbeiträge sind mit dem Ausscheiden des Austritts nicht mehr geschuldet.